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INFO:

STATUTEN

Zweck

1. Zweck:
Der Feuerwehrverein dient als Bindeglied zwischen der Feuerwehr und der Bevölkerung. Er pflegt die Kameradschaft im und ausser Dienst. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft

2. Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus:
• Aktivmitgliedern
• Passivmitgliedern
• Gönnermitgliedern
• Ehrenmitgliedern

3. Aktivmitglieder:
Aktivmitglied kann jeder Soldat, Unteroffizier oder Offizier der Feuerwehr Hunzenschwil-Schafisheim werden, der den Wohnsitz in Hunzenschwil hat. Entlassene Aktive mit Wohnsitz in Hunzenschwil können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben.

4. Passivmitglieder:
Passivmitglied kann jede Person mit Wohnsitz in Hunzenschwil werden die noch nie in der Feuerwehr eingeteilt war.

5. Gönnermitglieder:
Gönnermitglied ist, wer dem Verein einen jährlichen, freiwilligen Beitrag bezahlt, der mehr als den Passivbeitrag ausmacht.

6. Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt

7. Ausschliessungen:
Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwider handeln, können ausgeschlossen werden. Zuständig für Ausschliessungen ist die Hauptversammlung.

8. Haftung bei Austritt oder Ausschliessung:
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für Beiträge haften sie bis Ende des Kalenderjahres.

Organisation

9. Organe:
Die Organe des Vereins sind:

• Die Hauptversammlung
• Der Vorstand
• Die Revisoren

Der Präsident und der Kassier werden für 2 Jahre in den geraden Jahreszahlen, die Übrigen Vorstandsmitglieder und die Revisoren in den ungeraden Jahreszahlen gewählt.

10. Zusammensetzung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fähnrich zusammen.

11. Art der Versammlung
Die Hauptversammlung hat bis spätestens 31. März stattzufinden. Ausserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit, wenn es der Vorstand notwendig findet oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird, einberufen werden.

12. Einladungen
Die Einladungen zur Generalversammlung sind den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern mindestens 20 Tage vorher zuzustellen.

13. Besuchspflicht
Der Besuch der Hauptversammlung ist Ehrensache.

14. Ordentliche Geschäfte
Die Hauptversammlung hat folgende Geschäfte zu behandeln:
• Appell
• Wahl des Stimmenzählers
• Wahl des Tagespräsidenten
• Protokoll der letzten Hauptversammlung
• Jahresbericht des Präsidenten
• Jahresrechnung des Kassiers
• Revisorenbericht
• Festsetzung des Aktiv- und Passivbeitrages
• Wahl des Präsidenten in den geraden Jahren
• Wahl des Kassiers in den geraden Jahren
• Wahl des übrigen Vorstandes und der Revisoren in den ungeraden Jahren
• Wahl des Fähnrichs
• Wahl von Ehrenmitgliedern
• Ein- und Austritte
• Ehrungen
• Jahresprogramm
• allfällige Anträge
• Budget
• Verschiedenes

15. Stimmrecht
Stimmberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder.

16. Abstimmungsverfahren
Die Abstimmung erfolgt offen, entschieden wird durch das absolute Mehr.

17. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 5 Aktiv-Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

18.  Aufgaben
Der Vorstand leitet die Geschicke des Vereins, bereitet die Hauptversammlung vor und vertritt den Verein nach aussen.

19. Unterschriften
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.

20. Kontrollstelle
Die Prüfung der Geschäftstätigkeit, sowie der Kasse, muss durch 2 Revisoren erfolgen.

21. Mittelbeschaffung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden beschafft durch:
• Beiträge der Aktivmitglieder
• Beiträge der Passivmitglieder
• Beiträge der Gönnermitglieder
• Besondere Anlässe

Schlussbestimmungen

23. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

24. Vermögen
Bei Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vermögen dem Gemeinderat in Verwahrung zu geben, bis sich ein neuer dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck dienenden Verein gebildet hat.

Diese Statuten wurden durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 17. September 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt.